4.2. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 12. April 2024 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt. Mittels Publikation im SHAB vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.