Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.16 / as / mv Entscheid vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin S.-Stiftung, _______ Gesuchsgegne- D._____ GmbH, ________ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation der Ge- sellschaft (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR) -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in T._____. Sie bezweckt insbesondere […]. 3. Mit Gesuch vom 2. April 2024 (Postaufgabe: 3. April 2024) stellte die Ge- suchstellerin das Begehren, aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorge- schriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen. 4. 4.1. Die Bestätigung vom 4. April 2024 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. 4.2. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 12. April 2024 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt. Mittels Publikation im SHAB vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Ta- gen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgeg- nerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4.3. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2024 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen an- gesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Ge- richt einen Endentscheid fällt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen. -3- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handels- rechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c ZPO.1 Der Ent- scheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. 3.1. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbeson- dere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzu- stellen ist (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).2 3.2. Die Gesuchstellerin macht aufgrund der Rückweisung ihres Betreibungs- begehrens in der Betreibung Nr. aaa durch das Betreibungsamt U._____ glaubhaft, gegenüber der Gesuchsgegnerin über Forderungen zu verfü- gen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin zu vorliegendem Gesuch aktivlegitimiert. 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 1 BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstel- lung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N. 2 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N. -4- 5. Gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin sei der einzige Gesell- schafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, E._____, nicht auffind- bar. Diese Behauptung wird durch die Rückweisung des gesuchstelleri- schen Betreibungsbegehrens in der Betreibung Nr. aaa durch das Betrei- bungsamt U._____ vom 2. März 2024 bestätigt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR.3 6. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2024 zur Erstattung einer Antwort eine letzte nicht erstreck- bare Frist von 7 Tagen angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin andro- hungsgemäss infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwen- dung von Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Ge- suchsgegnerin. 7.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 direkt zu erset- zen. 7.3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist. 3 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 115. -5- Der Präsident erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 2. Mai 2024, 16:00 Uhr aufgelöst. 2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Ent- scheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs durchzuführen. 4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Auflösung der Gesuchsgegnerin erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. 5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tra- gen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 5.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an: − das Bezirksgericht Z. Mitteilung an (Entscheid noch nicht rechtskräftig): − das Konkursamt des Kantons Aargau − die Leiterin Konkursamt − das Betreibungsamt U. − das Grundbuchamt Z. 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 2. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly