8.3. Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerin hat gegenüber den Gesuchstellern keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie sich im Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und sie auch keine Aufwendungen nachgewiesen hat, welche die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigen würde. Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'200.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.