Damit ist auch diese Ergänzungsfrage der Gesuchsteller – welche freilich ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, da sie anlässlich der Generalversammlung nicht gestellt wurde – beantwortet. Für weitergehende Auskünfte fehlt den Gesuchstellern – wie dargelegt – das Rechtsschutzinteresse.