Auf die erst im Rahmen des vorliegenden Gesuchs von den Gesuchstellern vorgebrachten Umstand, dass die Stiftung (teilweise) für die berufliche Vorsorge des Personals der Gesuchsgegnerin zuständig sei, antwortete die Gesuchsgegnerin, dass dies (nicht mehr) der Fall sei. Vielmehr sei die berufliche Vorsorge der Gesuchsgegnerin durch einen Versicherungsvertrag sichergestellt, Leistungen an (ehemalige) Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin würden von der Stiftung keine mehr erbracht. Damit ist auch diese Ergänzungsfrage der Gesuchsteller – welche freilich ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, da sie anlässlich der Generalversammlung nicht gestellt wurde – beantwortet.