Die Gesuchsgegnerin würde vielmehr unzulässigen Einfluss auf die Stiftung ausüben, wenn sie Stiftungsräte ernennen würden, die zu ihr in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würden oder denen sie Weisungen erteilen dürfte. Wie im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse (oben, E. 2.4) festgehalten, ist denn auf das Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. c auch nur insoweit einzutreten, als es um die finanziellen Verflechtungen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Stiftung geht und die sich insoweit möglicherweise ergebenden Einflüsse auf den Stiftungszweck. Die finanziellen Verhältnisse wurden vom Verwaltungsrat indessen anlässlich der Generalversammlung dargelegt. Der von den Gesuchstel-