Der Aktionär hat im Streitfall zu beweisen, dass die verlangte Auskunft im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Es genügt aber der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist. Ein spezifischer Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des Aktionärs und seine konkreten Interessen ist nicht erforderlich. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zu Gunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann.