7.2. Rechtliches Gemäss dem Gesetz bezieht sich das Auskunftsrecht auf "die Angelegenheiten der Gesellschaft". Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden (Art. 697 Abs. 4 Satz 1 OR).