3.b.cc und Vorbemerkung b). Vollständigkeitshalber sei anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung (GB 15, S. 26) noch ergänzt worden, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber der Stiftung Schulden in Höhe von Fr. 175'918.46 habe, die Gesuchsgegnerin keinerlei Leistungen zu Gunsten der Stiftung erbringe, die ihr nicht vollständig vergütet würden, und der Stiftungsrat für sein Handeln gegenüber der bestellten Revisionsstelle und der kantonalen Stiftungsaufsicht Rechenschaft abzulegen habe (Antwort Ziff. 3.b.dd).