7.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung sei den Gesuchstellern die Auskunft erteilt worden, dass die verlangte Auskunft für die Ausübung der Aktionärsrechte irrelevant sei. Die Stiftung sei rechtlich selbstständig (GB 15, S. 26 f.). Der Verwaltungsrat könne und dürfe sich folglich nicht in die Angelegenheiten der Stiftung einmischen. Nach dem sog. Trennungs- und Erstarrungsprinzip trenne sich der Stifter (vorliegend die Gesuchsgegnerin) von seinem einem bestimmten Zweck gewidmeten Vermögen (Antwort Ziff. 3.b.cc und Vorbemerkung b).