Die verlangte Auskunft sei erforderlich für die Ausübung des Wahlrechts der Gesuchsteller und deren Willensbildung im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeschluss. Denn die Gesuchsteller wollten keine Verwaltungsratsmitglieder wählen oder entlasten, die nicht auf die Erfüllung des Stiftungszwecks hinwirkten (Gesuch Rz. 53).