Sie führt hierzu aus, dass es hierbei insoweit um die Angelegenheiten der Gesuchsgegnerin gehe, als diese nach Art. 5 Abs. 2 der Statuten der Stiftung (GB 4) die Stiftungsräte der Stiftung ernennen könne und es um die Durchführung (eines Teils) der beruflichen Vorsorge des Personals gehe. Im Weiteren vermuteten die Gesuchsteller, dass die Stiftung ihr Hauptaktivum, die Liegenschaft an der V-Strasse 5 in Q._____, seit Jahren unentgeltlich E._____ zur Nutzung als Anwaltskanzlei zur Verfügung stelle (Gesuch Rz. 50 ff.).