Die Gesuchsteller halten gemeinsam Aktien im Umfang von 47% des Aktienkapitals der Gesuchsgegnerin. Demgemäss sind sie nach Art. 697 Abs. 1 und 2 OR berechtigt, an einer Generalversammlung, aufgrund ihrer zehn Prozent übersteigenden Beteiligung aber auch ausserhalb einer Generalversammlung, vom Verwaltungsrat Auskunft über die - 13 - Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Die Gesuchsgegnerin als zur Auskunft verpflichtete Gesellschaft ist passivlegitimiert.