Der Verwaltungsrat hat insoweit die Erteilung (weiterer) Auskünfte definitiv verweigert. Soweit die Gesuchsteller der Ansicht gewesen wären, die Frage 3.10 sei anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung nicht (ausreichend) beantwortet worden, hätten sie innert 30 Tagen nach der ausserordentlichen Generalversammlung das Gericht anrufen müssen. Demgemäss ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a nicht einzutreten. 5. Fazit zum Eintreten Demgemäss ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a und lit. b nicht einzutreten. Materiell zu beurteilen ist damit – unter dem in E. 2.4 gemachten Vorbehalt – lediglich Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c.