Anders verhält es sich hingegen mit Frage 3.10 (heutiges Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a). Betreffend diese Frage wurde den Gesuchstellern anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung nicht zusätzlich eine schriftliche Begründung in Aussicht gestellt. Vielmehr wurde diese Frage aus Sicht des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung abschliessend beantwortet und den Gesuchstellern musste klar sein, dass der Verwaltungsrat keine weiteren Informationen bezüglich dieser Frage erteilen wird. Der Verwaltungsrat hat insoweit die Erteilung (weiterer) Auskünfte definitiv verweigert.