Verweigerung weiterer Auskünfte. Der guten Ordnung halber sei zudem auch darauf hingewiesen, dass auch das vom Verwaltungsrat den Gesuchstellern am 29. Januar 2024 zugestellte Dokument "Ergänzung des Auskunftsbegehrens Rechtsanwälte WartmannMerker sowie Stellungnahme zum Schreiben von K._____ vom 5. Januar 2024" (GB 19) für die Fristwahrung ohne Relevanz ist. Denn in diesem Schreiben wird nicht auf die streitgegenständlichen Fragen eingegangen. Entsprechend stellte dieses Dokument keine schriftliche Begründung der Verweigerung der Auskunft der Fragen dar.