definitiv – und entgegen der entsprechenden Zusage anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung – verweigerte. Wohl stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, der Verwaltungsrat habe die Verweigerung (weiterer) Auskünfte sehr wohl schriftlich begründet, indem er den Gesuchstellern am 18. Dezember 2023 das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung zugestellt habe (vgl. GB 17). Dieses enthielt aber naturgemäss lediglich die anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung gemachten Auskünfte und nicht die anlässlich dieser zusätzlich in Aussicht gestellten schriftlichen Begründung der - 12 -