Entsprechend durften sich die Gesuchsteller – unabhängig davon, ob die Viermonatsfrist auf anlässlich einer Generalversammlung gestellte Fragen Anwendung findet – jedenfalls nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass im Anschluss an die ausserordentlichen Generalversammlung zunächst die viermonatige Frist gemäss Art. 697 Abs. 3 OR läuft und diese – ausser durch Zeitablauf – bloss durch die Mitteilung der Verweigerung endet. Die einmonatige Klagefrist begann entsprechend erst mit Zustellung des Schreibens vom 19. Februar 2024 (GB 21), mit dem der Verwaltungsrat eine schriftliche Begründung der verweigerten Beantwortung von Fragen