697 Abs. 4 OR schriftlich zu begründen. Entsprechend durften sich die Gesuchsteller – unabhängig davon, ob die Viermonatsfrist auf anlässlich einer Generalversammlung gestellte Fragen Anwendung findet – jedenfalls nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass im Anschluss an die ausserordentlichen Generalversammlung zunächst die viermonatige Frist gemäss Art. 697 Abs. 3 OR läuft und diese – ausser durch Zeitablauf – bloss durch die Mitteilung der Verweigerung endet.