Den Gesuchstellern wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung (unter anderem) mit Bezug auf die Fragen 3.11 (heutiges Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b; auf das allerdings aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist; vgl. oben E. 2.3) und 3.12 (heutiges Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c) in Aussicht gestellt, die Gründe für die Verweigerung von (weiteren) Auskünften i.S.v. Art. 697 Abs. 4 OR schriftlich zu begründen.