Inwieweit sich der Verwaltungsrat auch für an einer Generalversammlung gestellte Fragen auf die Viermonatsfrist berufen kann, ist wie dargelegt, von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die Antwort auf diese Frage ist vorliegend indessen relevant, weil von ihr auch die Frage abhängt, wann die einmonatige Verwirkungsfrist zur Anrufung des Gerichts gemäss Art. 697b OR begann.