Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 ersuchten die Gesuchsteller um Beantwortung diverser Fragen (unter anderem derjenigen, die nun Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind) anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung (GB 14). Da um Beantwortung anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung ersucht wurde, handelte es sich um eine sog. Voranfrage im Hinblick auf eine Generalversammlung, mithin also um einen Fall von Art. 697 Abs. 1 OR. Inwieweit sich der Verwaltungsrat auch für an einer Generalversammlung gestellte Fragen auf die Viermonatsfrist berufen kann, ist wie dargelegt, von der Rechtsprechung noch nicht geklärt.