Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft verlangen (Art. 697b OR). Diese dreissigtägige Verwirkungsfrist beginnt im Regelfall mit Zugang der schriftlich begründeten Verweigerung der Auskunft oder der Einsichtnahme. Kommt der Verwaltungsrat der Begründungspflicht gemäss Art. 697 Abs. 4 OR bzw. Art. 697a Abs. 3 OR nicht nach, beginnt die dreissigtägige Frist mit Ablauf der viermonatigen Frist.6