697 Abs. 4 OR). Wenn die Generalversammlung innerhalb dieser Frist von vier Monaten stattfindet, kann der Verwaltungsrat den Aktionären die Fragen auch direkt an der nächsten Generalversammlung beantworten.4 Fragen, deren Beantwortung anlässlich einer Generalversammlung gewünscht werden, können dem Verwaltungsrat auch bereits vor der Generalversammlung unterbreitet werden.