4.2. Rechtliches Werden vom Verwaltungsrat ausserhalb einer Generalversammlung Auskünfte verlangt, muss er diese – sofern er die Auskünfte zu erteilen hat – innert vier Monaten erteilen, wobei er auch eine Verweigerung der Auskunft schriftlich zu begründen hat. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen (Art. 697 Abs. 3 und Art. 697 Abs. 4 OR).