4.1.2. Gesuchsteller Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass für die Auslösung des Fristenlaufs nach Art. 697b OR das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 19. Februar 2024 (GB 21) massgebend sei. Erst mit diesem Schreiben, das am 20. Februar 2024 zugegangen sei, hätten die Gesuchsteller gewusst, dass sie die verlangten Auskünfte nicht erhalten würden (Replik Rz. 7 f.).