insbesondere jene, die nun wieder Gegenstand der vorliegenden Rechtsbegehren seien, wiederholt (Antwort Ziff. 3a). Die schriftliche Begründung der Verweigerung der Auskunft i.S.v. Art. 697 Abs. 4 OR hätten die Gesuchsteller zudem erhalten, indem ihnen am 18. Dezember 2023 per E- Mail eine Abschrift des Protokolls der ausserordentlichen Generalversammlung zugestellt worden sei (Antwort Ziff. 3c)