4. Fristwahrung 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Gesuchsteller die dreissigtägige Verwirkungsfrist gewahrt hätten. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. November 2023 hätten die Gesuchsteller einen Teil ihrer mit Schreiben vom 9. August 2023 (GB 11) gestellten Fragen (die mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 [GB 14] angekündigt worden seien), - 10 -