716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) – für die Gesuchsteller, die nahezu das halbe Aktienkapital und die Hälfte der Aktienstimmen vertreten, durchaus finanziellen Wert. Von einer offensichtlich unrichtigen Angabe der Gesuchsteller kann folglich nicht gesprochen werden und der Streitwert ist mit Fr. 30'000.00 einzusetzen.