Angesichts dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwiefern sich die verlangte Auskunft auf die rechtliche Situation der Gesuchsteller auswirken sollte. Ebenso erschliesst sich aus den pauschalen Angaben der Gesuchsteller nicht, welches materielle Recht ohne die verlangte Auskunft nicht sollte durchgesetzt werden können. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. b nicht einzutreten. -9-