Indem G._____ und F._____ kurz nach ihrer Wahl von ihren Funktionen zurückgetreten sind, ohne je im Handelsregister eingetragen und aktiv gewesen zu sein, herrscht in Bezug auf diese beiden Personen wieder der Zustand, wie er vor ihrer Wahl vorgelegen hat und wie er dem Willen der Gesuchsteller, die sich erklärtermassen gegen die Zuwahl der beiden Herren wandten, entspricht. Angesichts dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwiefern sich die verlangte Auskunft auf die rechtliche Situation der Gesuchsteller auswirken sollte.