Der Vorgang lasse vermuten, dass die Zusammenarbeit im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nicht funktioniere. Die verlangte Auskunft sei erforderlich für die Ausübung des Wahlrechts der Gesuchsteller, ihre Willensbildung beim Entlastungsbeschluss und hinsichtlich allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche (Gesuch Rz. 49). Die Gesuchsteller geben an, die Wahl der Herren G._____ und F._____ in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 16. Juni 2023 sei gegen ihren Willen mit den Stimmen der Mehrheitsaktionäre erfolgt (Gesuch Rz. 17). G._____ und F._____ seien allerdings nie ins Handelsregister eingetragen worden (Gesuch Rz. 48).