und Branchenkenntnisse habe. Sie hätten ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob sich der Verwaltungsrat in dieser Hinsicht personell verstärken werde (Gesuch Rz. 20, 45). Im Rahmen von Art. 697 Abs. 1 und 2 OR muss der Verwaltungsrat den Aktionären zu Fragen über die Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft erteilen, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der