Ob die Gesuchsteller ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Auskunft haben, bestimmt sich danach, ob sich die Gutheissung der einzelnen Rechtsbegehren positiv auf ihre rechtliche Situation auswirken würde. Bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses ist von der Annahme auszugehen, die Sachverhaltsdarstellung und die Rechtsauffassung der gesuchstellenden Partei seien richtig.3