2. Rechtsschutzinteresse 2.1. Rechtliches Laut Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO muss die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihrer Rechtsbegehren haben. Ob die Gesuchsteller ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Auskunft haben, bestimmt sich danach, ob sich die Gutheissung der einzelnen Rechtsbegehren positiv auf ihre rechtliche Situation auswirken würde.