Vorbehalten bleibt etwa eine im kantonalen Recht vorgesehene Streitwertgrenze,2 die im aargauischen Recht allerdings fehlt. Vorliegend geht es um die Wahrnehmung des Auskunftsrechts nach Art. 697 OR bzw. die gerichtliche Anordnung von Auskunft nach deren Verweigerung durch den Verwaltungsrat (Art. 697b OR). Die Streitigkeit entspringt also dem Recht der Aktiengesellschaften. Dementsprechend ist das Handelsgericht des Kantons Aargau sachlich zuständig.