1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften zuständig. Als solche gelten sämtliche Streitigkeiten, die ihre Grundlage in den Art. 552 - 926 OR haben.1 Die in Art. 6 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen sind hierbei unbeachtlich. 1 BSK-ZPO-VOCK/NATTER, 3. Auflage 2017, N. 16a. -7-