2. Die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1 sei für den Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung der Überweisung der verantwortlichen Organe der Beklagten an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWST zulasten der Beklagten." 17. Mit Gesuchsantwort vom 10. April 2024 stellten die Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren: -6-