15. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024, das den Gesuchstellern am 20. Februar 2024 zuging, stellte sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, dass das Auskunftsbegehren vom 9. August 2023 vollständig beantwortet sei und die schriftliche Begründung der Verweigerung (weiterer) Auskünfte durch die Zustellung des Protokolls der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. November 2023 erfolgt sei (Gesuch Rz. 34; GB 21). 16. Mit an das Handelsgericht des Kantons Aargau gerichtetem Gesuch vom 20. März 2024 stellten die Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren: