4. Am 16. Juni 2023 fand eine ordentliche Generalversammlung der Beklagten statt, anlässlich welcher die Mehrheitsaktionäre entgegen dem Antrag des Verwaltungsrates und obwohl kein entsprechender Revisionsbericht vorlag die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Fr. 1 Mio. durchsetzten. Durch eine von den Gesuchstellern beim Handelsgericht des Kantons Aargau erwirkten superprovisorischen Verfügung (HSU.2023.56), wurde der Gesuchsgegnerin die Auszahlung der beschlossenen Dividende verboten. In der Folge anerkannte die Gesuchsgegnerin das -3-