Handelsgericht 1. Kammer HSU.2024.14 / MD / SB Entscheid vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Bisegger Gesuchstellerin 1 A._____ Gesuchstellerin 2 B._____ Gesuchsteller 3 C._____ 1, 2 und 3 vertreten durch Dr. Reto Strittmatter, Rechtsanwalt, […] Gesuchs- D._____ AG gegnerin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Auskunft (Art. 697b OR) -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt […] (Gesuch Rz. 6; Gesuchsbeilage [GB] 1). Eine Aktienmehrheit von 51.8% bzw. 259 Aktien der Gesuchsgegnerin wer- den von E._____ und F._____ (34.6% bzw. 173 Aktien im Gesamteigen- tum) und G._____ (17.2% bzw. 86 Aktien) gehalten (nachfolgend: "Mehr- heitsaktionäre"). Im Weiteren hält die Pensionskasse der Gesuchsgegnerin 0.8% bzw. 4 Aktien und die derzeitige Geschäftsführerin der Gesuchsgeg- nerin 0.4% bzw. 2 Aktien. Die übrigen 47% bzw. 235 Aktien werden von den Gesuchstellern und zwar im nachfolgend genannten Umfang (vgl. nachfolgende Ziff. 2) gehalten (Gesuch Rz. 8 ff.). 2. 2.1. Die Gesuchstellerin 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in R._____. Sie hält 14.8% bzw. 74 Aktien (Gesuch Rz. 8; GB 2). 2.2. Die Gesuchstellerin 2 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in S._____. Sie hält 14.8% bzw. 74 Aktien (Gesuch Rz. 8; GB 2). 2.3. Der Gesuchsteller 3 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in T._____. Er hält 17.4% bzw. 87 Aktien (Gesuch Rz. 8; GB 2). 3. Der Wohlfahrtsfonds der H._____ AG ist eine am 11. Juni 1970 errichtete und am 10. Dezember 1970 ins Handelsregister eingetragene Stiftung. Sie bezweckt im Wesentlichen die Personalvorsorge der H._____ AG (seit der Statutenänderung vom 14. Oktober 2014 D._____ AG [GB 1]), d.h. der Ge- suchsgegnerin, und untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ge- such Rz. 11; GB 3). 4. Am 16. Juni 2023 fand eine ordentliche Generalversammlung der Beklag- ten statt, anlässlich welcher die Mehrheitsaktionäre entgegen dem Antrag des Verwaltungsrates und obwohl kein entsprechender Revisionsbericht vorlag die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Fr. 1 Mio. durchsetz- ten. Durch eine von den Gesuchstellern beim Handelsgericht des Kantons Aargau erwirkten superprovisorischen Verfügung (HSU.2023.56), wurde der Gesuchsgegnerin die Auszahlung der beschlossenen Dividende verbo- ten. In der Folge anerkannte die Gesuchsgegnerin das -3- Massnahmengesuch und es wurde auf die Auszahlung der Dividende ver- zichtet (Gesuch Rz. 16 ff.). Im Weiteren wurden durch die Mehrheitsaktionäre anlässlich der ordentli- chen Generalversammlung vier neue Mitglieder – I._____, J._____, G._____ und F._____ – in den Verwaltungsrat gewählt (Gesuch Rz. 17; GB 9). I._____ und J._____ wurden am 13. Juli 2023 als Mitglieder des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen, G._____ und F._____ dagegen nicht (GB 1). 5. Am 7. Juli 2023 verlangten die Mehrheitsaktionäre die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung, an welcher insbesondere die Auszahlung einer ausserordentlichen Dividende im Gesamtbetrag von Fr. 1.5 Mio. zu traktandieren sei (Gesuch Rz. 19; GB 10). 6. Am 9. August 2023 wandten sich die Gesuchsteller durch ihre Rechtsver- treter an den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin. Sie brachten verschie- dene Bedenken vor und stellten unter anderem die Frage, weshalb G._____ und F._____ trotz ihrer Wahl am 16. Juli 2023 noch nicht ins Han- delsregister eingetragen worden seien (Gesuch Rz. 20 ff.; GB 11). Als die Gesuchsgegnerin nichts von sich hören liess, hakten die Gesuchsteller mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2023 nach (Gesuch Rz. 23; GB 12). 7. Am 18. September 2023 antwortete die Gesuchsgegnerin und erklärte nebst anderem, aufgrund von Rücktritten sei keine Eintragung im Handels- register erfolgt (Gesuch Rz. 24; GB 13). 8. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 wurden die Aktionäre der Gesuchsgeg- nerin zu einer ausserordentlichen Generalversammlung auf den 3. Novem- ber 2023 eingeladen. Traktandiert war insbesondere die Ausschüttung ei- ner ausserordentlichen Dividende im Gesamtbetrag von Fr. 1.5 Mio. (Ge- such Rz. 25; GB 10). 9. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Oktober 2023 wandten sich die Gesuchstel- ler erneut an die Gesuchsgegnerin. Sie hielten fest, ihr Auskunftsgesuch vom 9. August 2023 sei bisher nur partiell beantwortet worden und unter- breiteten der Gesuchsgegnerin einen ausführlichen Fragenkatalog, und er- suchten um Beantwortung der Fragen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung. Unter anderem stellten sie die nachfolgenden Fra- gen (Gesuch Rz. 26; GB 14): -4- 3.10. Verfügt der Verwaltungsrat in seiner aktuellen Zusammensetzung über ausreichend einschlägige Industrieerfahrung und Branchenkenntnis bzw. beabsichtigt der Verwaltungsrat, sich durch Personen mit ein- schlägiger Industrieerfahrung und Branchenkenntnis zu verstärken? 3.11. Warum sind Herr G._____ und Herr F._____ nach wenigen Monaten aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten? 3.12. In welcher Form wirkt die D._____ AG als Stifterin des Wohlfahrtsfonds der H._____ AG auf die Erfüllung des Stiftungszwecks hin? 10. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. November 2023 beschlossen die Mehrheitsaktionäre die Auszahlung einer Dividende in Höhe von Fr. 1.5 Mio. Die an der ausserordentlichen Generalversamm- lung anwesende Revisionsstelle bestätigte indessen die Konformität des Beschlusses mit den gesetzlichen Vorschriften und Statuten nicht (Gesuch Rz. 28; GB 15). Im Weiteren ging der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung auf die Fragen der Gesuchsteller vom 27. Oktober 2027 ein, die Gesuchsteller zeigten sich mit den gegebe- nen Antworten aber nur teilweise zufrieden. Betreffend die Fragen 3.11 und 3.12 (sowie sinngemäss auch für die Frage 3.13) stellte E._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin, in Aussicht, die Gründe für die Verweigerung von (weiteren) Auskünften i.S.v. Art. 697 Abs. 4 OR schrift- lich zu begründen. Die Gesuchstellerin 2 verlangte eine entsprechende schriftliche Begründung überdies auch für die Frage 3.14 (Gesuch Rz. 27; GB 15). 11. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 2023 beanstandeten die Gesuch- steller, die Fragen 3.11. bis 3.14. seien an der ausserordentlichen Gene- ralversammlung vom 3. November 2023 unbeantwortet geblieben, und for- derten den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin auf, die Verweigerung der Auskunft umgehend schriftlich zu begründen (Gesuch Rz. 29; GB 16). 12. Am 18. Dezember 2023 wurde den Gesuchstellern das Protokoll der Ge- neralversammlung vom 3. November 2023 zugestellt (Gesuch Rz. 30; GB 17). 13. Am 29. Januar 2024 übermittelte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern per E-Mail ein Dokument mit dem Titel "Ergänzung des Auskunftsbegeh- rens Rechtsanwälte WartmannMerker sowie Stellungnahme zum Schrei- ben K._____ vom 5. Januar 2024". Das Dokument äussert sich indessen nicht zu den Fragen 3.10 bis 3.14 (Gesuch Rz. 31 f.; GB 18 und 19). -5- 14. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2024 wiesen die Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin erneut darauf hin, dass die schriftliche Begründung für die Verweigerung der Beantwortung der Fragen 3.11. bis 3.14. immer noch ausstehe (Gesuch Rz. 33; GB 20). 15. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024, das den Gesuchstellern am 20. Feb- ruar 2024 zuging, stellte sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, dass das Auskunftsbegehren vom 9. August 2023 vollständig beantwortet sei und die schriftliche Begründung der Verweigerung (weiterer) Auskünfte durch die Zustellung des Protokolls der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 3. November 2023 erfolgt sei (Gesuch Rz. 34; GB 21). 16. Mit an das Handelsgericht des Kantons Aargau gerichtetem Gesuch vom 20. März 2024 stellten die Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte im Sinne von Art. 697b OR zu verpflichten, den Klägern schriftlich Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a. Verfügt der Verwaltungsrat der Beklagten in seiner aktuellen Zusammensetzung über ausreichend einschlägige Industrie- erfahrung und Branchenkenntnis bzw. beabsichtigt der Ver- waltungsrat, sich durch Personen mit einschlägiger Industrie- erfahrung und Branchenkenntnis zu verstärken? b. Warum sind G._____ und F._____ nach wenigen Monaten aus dem Verwaltungsrat der Beklagten zurückgetreten? c. In welcher Form wirkt die Beklagte als Stifterin des Wohl- fahrtsfonds der H._____ AG auf die Erfüllung des Stiftungs- zwecks hin? 2. Die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1 sei für den Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung der Überweisung der ver- antwortlichen Organe der Beklagten an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWST zulasten der Beklagten." 17. Mit Gesuchsantwort vom 10. April 2024 stellten die Gesuchsteller die fol- genden Rechtsbegehren: -6- " 1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutre- ten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % MWSt) zu- lasten der Gesuchsteller ("Kläger")." 18. Mit Eingabe vom 22. April 2024 replizierten die Gesuchsteller unaufgefor- dert. 19. Am 1. Mai 2024 reichte die Gesuchsgegnerin Bemerkungen zur Eingabe der Gesuchsteller vom 22. April 2024 ein. 20. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde den Parteien bekannt gegeben, dass Oberrichter Dubs infolge Pensionierung nicht weiter am Verfahren mitwirkt und neu Oberrichter Egloff als Einzelrichter urteilen werde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Dazu zählen unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts und ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a und b ZPO). 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen bzw. Gesuche gegen eine juristische Person sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat Sitz in Q._____. Damit sind die Gerichte des Kantons Aargau örtlich zuständig. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO für Streitigkeiten aus dem Recht der Han- delsgesellschaften zuständig. Als solche gelten sämtliche Streitigkeiten, die ihre Grundlage in den Art. 552 - 926 OR haben.1 Die in Art. 6 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen sind hierbei unbeachtlich. 1 BSK-ZPO-VOCK/NATTER, 3. Auflage 2017, N. 16a. -7- Vorbehalten bleibt etwa eine im kantonalen Recht vorgesehene Streitwert- grenze,2 die im aargauischen Recht allerdings fehlt. Vorliegend geht es um die Wahrnehmung des Auskunftsrechts nach Art. 697 OR bzw. die gerichtliche Anordnung von Auskunft nach deren Ver- weigerung durch den Verwaltungsrat (Art. 697b OR). Die Streitigkeit ent- springt also dem Recht der Aktiengesellschaften. Dementsprechend ist das Handelsgericht des Kantons Aargau sachlich zuständig. 1.1.3. Funktionale Zuständigkeit Für die Anordnung der Auskunftserteilung an Aktionäre nach Art. 697b OR gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO). Gestützt auf Art. 248 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Einzelrichter des Handelsgerichts hierfür zuständig. 2. Rechtsschutzinteresse 2.1. Rechtliches Laut Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO muss die gesuchstellende Partei ein schutz- würdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihrer Rechtsbegehren haben. Ob die Gesuchsteller ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Auskunft haben, bestimmt sich danach, ob sich die Gutheissung der ein- zelnen Rechtsbegehren positiv auf ihre rechtliche Situation auswirken würde. Bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses ist von der An- nahme auszugehen, die Sachverhaltsdarstellung und die Rechtsauffas- sung der gesuchstellenden Partei seien richtig.3 2.2. Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. a Mit Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. a verlangen die Gesuchsteller vom Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin Auskunft darüber, ob er in seiner aktuellen Zusammensetzung über ausreichend einschlägige Industrieerfahrung und Branchenkenntnis verfüge bzw. ob er beabsichtige, sich durch Personen mit einschlägiger Industrieerfahrung und Branchenkenntnis zu verstärken. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, sie seien über die Zu- kunft der Gesuchsgegnerin besorgt und befürchteten, dass der Verwal- tungsrat in seiner heutigen Zusammensetzung zu wenig Industrieerfahrung und Branchenkenntnisse habe. Sie hätten ein berechtigtes Interesse zu er- fahren, ob sich der Verwaltungsrat in dieser Hinsicht personell verstärken werde (Gesuch Rz. 20, 45). Im Rahmen von Art. 697 Abs. 1 und 2 OR muss der Verwaltungsrat den Aktionären zu Fragen über die Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft erteilen, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der 2 BGE 139 III 67 S. 69 E. 1.2. 3 BGE 133 III 453 S. 456 E. 7 m.w.N. -8- Gesellschaft gefährdet werden (Art. 697 Abs. 4 OR). Die Gesuchsgegnerin stellt technische Formteile, insbesondere aus dem speziellen Polystyrol- Hart- und Polyethylenweichschaumstoff her und beliefert damit namentlich Industrieunternehmen aus den Bereichen Automobilbau, Nahrungsmittel und Pharma (vgl. GB 1). In diesem Zusammenhang kann es für die Aktio- näre zur Beurteilung der Lage der Gesellschaft erheblich sein zu wissen, ob der Verwaltungsrat bzw. gewisse seiner Mitglieder über einschlägige In- dustrieerfahrung und Branchenkenntnis verfügen. Grundsätzlich haben die Gesuchsteller an der verlangten Auskunft ein schützenswertes Interesse; auf das Begehren ist einzutreten. 2.3. Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. b Mit Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b wollen die Gesuchsteller vom Verwaltungs- rat der Gesuchsgegnerin wissen, weshalb G._____ und F._____ wenige Monate nach der Wahl aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sind. Zur Begründung bringen sie vor, es sei höchst ungewöhnlich, dass sich zwei Aktionäre als Verwaltungsräte wählen liessen, um sogleich wieder zurück- zutreten. Der Vorgang lasse vermuten, dass die Zusammenarbeit im Ver- waltungsrat der Gesuchsgegnerin nicht funktioniere. Die verlangte Aus- kunft sei erforderlich für die Ausübung des Wahlrechts der Gesuchsteller, ihre Willensbildung beim Entlastungsbeschluss und hinsichtlich allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche (Gesuch Rz. 49). Die Gesuchsteller geben an, die Wahl der Herren G._____ und F._____ in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 16. Juni 2023 sei gegen ihren Willen mit den Stimmen der Mehrheitsaktio- näre erfolgt (Gesuch Rz. 17). G._____ und F._____ seien allerdings nie ins Handelsregister eingetragen worden (Gesuch Rz. 48). Diese Darstellung wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und ergibt sich aus den Ak- ten (GB 1 und 7). Die Gesuchsgegnerin ergänzt hierzu, G._____ und F._____ seien nicht ins Handelsregister eingetragen worden, weil sie das Amt gar nie angetreten hätten. Der Verwaltungsrat kenne die Motive der beiden nicht und habe auch keine Pflicht, diese abzuklären (Antwort S. 18 f.). Indem G._____ und F._____ kurz nach ihrer Wahl von ihren Funktionen zurückgetreten sind, ohne je im Handelsregister eingetragen und aktiv ge- wesen zu sein, herrscht in Bezug auf diese beiden Personen wieder der Zustand, wie er vor ihrer Wahl vorgelegen hat und wie er dem Willen der Gesuchsteller, die sich erklärtermassen gegen die Zuwahl der beiden Her- ren wandten, entspricht. Angesichts dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwiefern sich die verlangte Auskunft auf die rechtliche Situation der Ge- suchsteller auswirken sollte. Ebenso erschliesst sich aus den pauschalen Angaben der Gesuchsteller nicht, welches materielle Recht ohne die ver- langte Auskunft nicht sollte durchgesetzt werden können. Mangels Rechts- schutzinteresse ist auf Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. b nicht einzutreten. -9- 2.4. Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. c Mit Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. c verlangen die Gesuchsteller vom Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin Auskunft darüber, in welcher Form die Be- klagte als Stifterin des Wohlfahrtsfonds der H._____ AG auf die Erfüllung des Stiftungszwecks hinwirke. Weil damit auch finanzielle Verflechtungen der Gesuchsgegnerin mit dem Wohlfahrtsfonds der H._____ AG angespro- chen sein könnten, welche sich auf die Aktionärsrechte auswirken, haben die Gesuchsteller an der verlangten Auskunft insoweit ein schützenswertes Interesse; auf das Begehren ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten. 3. Streitwert Die Gesuchsteller beziffern den Streitwert auf mindestens Fr. 30'000.00 (Gesuch Rz. 4). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, der Streitwert könne keine Fr. 5'000.00 betragen, weil keinerlei quantifizierbare geldwerte Inte- ressen der Gesuchsteller betroffen seien (Antwort Ziff. 2; vgl. auch Bemer- kungen zu 5). Das Rechtsbegehren der Gesuchsteller lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme. In solchen Fällen hat das Gericht den Streitwert festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einig sind oder ihre Angaben offen- sichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsteller Fr. 235'000.00 des Aktienkapitals der Gesuchsgegnerin von Fr. 500'000.00 halten und damit 47 % des Aktienkapitals bzw. der Stimmen vertreten (vgl. GB 1). Während die Gesuchbegehren Ziff. 1 lit. b und c im Zusammenhang mit der Festlegung des Streitwerts eher von untergeord- neter Natur sind, bezieht sich Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a auf die Bran- chenkenntnis und die Industrieerfahrung der einzelnen Mitglieder des Ver- waltungsrates, dies im Hinblick auf anstehende substanzielle Investitionen, namentlich für einen diskutierten Neubau des Betriebs in U._____ aufgrund des schlechten Zustands der aktuellen Betriebsstätte in Q._____ (Gesuch Rz. 21). In diesem Zusammenhang hat die Frage nach der Qualifikation des Verwaltungsrates für die Wahrnehmung seiner Aufgaben – namentlich der unübertragbaren Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) – für die Gesuchsteller, die nahezu das halbe Aktienkapital und die Hälfte der Aktienstimmen vertreten, durchaus finanziellen Wert. Von einer offensichtlich unrichtigen Angabe der Gesuchsteller kann folglich nicht ge- sprochen werden und der Streitwert ist mit Fr. 30'000.00 einzusetzen. 4. Fristwahrung 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Gesuchsteller die dreissigtägige Verwirkungsfrist gewahrt hätten. Anlässlich der ausserordentlichen Gene- ralversammlung vom 3. November 2023 hätten die Gesuchsteller einen Teil ihrer mit Schreiben vom 9. August 2023 (GB 11) gestellten Fragen (die mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 [GB 14] angekündigt worden seien), - 10 - insbesondere jene, die nun wieder Gegenstand der vorliegenden Rechts- begehren seien, wiederholt (Antwort Ziff. 3a). Die schriftliche Begründung der Verweigerung der Auskunft i.S.v. Art. 697 Abs. 4 OR hätten die Ge- suchsteller zudem erhalten, indem ihnen am 18. Dezember 2023 per E- Mail eine Abschrift des Protokolls der ausserordentlichen Generalver- sammlung zugestellt worden sei (Antwort Ziff. 3c) 4.1.2. Gesuchsteller Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass für die Auslösung des Fristen- laufs nach Art. 697b OR das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 19. Feb- ruar 2024 (GB 21) massgebend sei. Erst mit diesem Schreiben, das am 20. Februar 2024 zugegangen sei, hätten die Gesuchsteller gewusst, dass sie die verlangten Auskünfte nicht erhalten würden (Replik Rz. 7 f.). 4.2. Rechtliches Werden vom Verwaltungsrat ausserhalb einer Generalversammlung Aus- künfte verlangt, muss er diese – sofern er die Auskünfte zu erteilen hat – innert vier Monaten erteilen, wobei er auch eine Verweigerung der Auskunft schriftlich zu begründen hat. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zu- dem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen (Art. 697 Abs. 3 und Art. 697 Abs. 4 OR). Wenn die Generalversammlung innerhalb dieser Frist von vier Monaten stattfindet, kann der Verwaltungsrat den Aktionären die Fragen auch direkt an der nächsten Generalversammlung beantworten.4 Fragen, deren Beantwor- tung anlässlich einer Generalversammlung gewünscht werden, können dem Verwaltungsrat auch bereits vor der Generalversammlung unterbreitet werden. Eine Voranfrage ist meist sogar erwünscht, da der Verwaltungsrat unter Umständen nur in der Lage ist, angemessen Auskunft zu erteilen, wenn er sich auf die Fragen vorbereiten konnte. Die Botschaft nimmt nicht dazu Stellung, ob mit der Einführung der viermonatigen Frist in Art. 697 Abs. 3 OR diese nunmehr auch für spontane oder kurz vor der Generalver- sammlung gestellte Auskunftsbegehren generell Anwendung findet.5 Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft verlangen (Art. 697b OR). Diese dreissigtägige Verwirkungs- frist beginnt im Regelfall mit Zugang der schriftlich begründeten Verweige- rung der Auskunft oder der Einsichtnahme. Kommt der Verwaltungsrat der Begründungspflicht gemäss Art. 697 Abs. 4 OR bzw. Art. 697a Abs. 3 OR nicht nach, beginnt die dreissigtägige Frist mit Ablauf der viermonatigen Frist.6 4 BSK OR II-WEBER/BAISCH, 6. Aufl. 2024, Art. 697 N. 4a. 5 BSK OR II-WEBER/BAISCH (Fn. 4), Art. 697b N. 1 und 4c. 6 BSK OR II-WEBER/BAISCH (Fn. 4), Art. 697b N. 1 und 4. - 11 - 4.3. Würdigung Mit Schreiben vom 9. August 2023 (GB 11) fragten die Gesuchsteller den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, (a) ob er am Projekt U._____ fest- halte und (b) weshalb F._____ und G._____ trotz ihrer Wahl am 16. Juni 2023 bis heute nicht als Verwaltungsräte in das Handelsregister eingetra- gen worden seien. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuchs. Entsprechend ist das Schreiben vom 9. August 2023 für die Frist- wahrung irrelevant. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 ersuchten die Gesuchsteller um Be- antwortung diverser Fragen (unter anderem derjenigen, die nun Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens sind) anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung (GB 14). Da um Beantwortung anlässlich der ausser- ordentlichen Generalversammlung ersucht wurde, handelte es sich um eine sog. Voranfrage im Hinblick auf eine Generalversammlung, mithin also um einen Fall von Art. 697 Abs. 1 OR. Inwieweit sich der Verwaltungsrat auch für an einer Generalversammlung gestellte Fragen auf die Viermo- natsfrist berufen kann, ist wie dargelegt, von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die Antwort auf diese Frage ist vorliegend indessen relevant, weil von ihr auch die Frage abhängt, wann die einmonatige Verwirkungsfrist zur Anrufung des Gerichts gemäss Art. 697b OR begann. Den Gesuchstellern wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalver- sammlung (unter anderem) mit Bezug auf die Fragen 3.11 (heutiges Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b; auf das allerdings aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist; vgl. oben E. 2.3) und 3.12 (heutiges Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c) in Aussicht gestellt, die Gründe für die Verweigerung von (wei- teren) Auskünften i.S.v. Art. 697 Abs. 4 OR schriftlich zu begründen. Ent- sprechend durften sich die Gesuchsteller – unabhängig davon, ob die Vier- monatsfrist auf anlässlich einer Generalversammlung gestellte Fragen An- wendung findet – jedenfalls nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass im Anschluss an die ausserordentlichen Generalversammlung zunächst die viermonatige Frist gemäss Art. 697 Abs. 3 OR läuft und diese – ausser durch Zeitablauf – bloss durch die Mitteilung der Verweigerung endet. Die einmonatige Klagefrist begann entsprechend erst mit Zustellung des Schreibens vom 19. Februar 2024 (GB 21), mit dem der Verwaltungsrat eine schriftliche Begründung der verweigerten Beantwortung von Fragen definitiv – und entgegen der entsprechenden Zusage anlässlich der aus- serordentlichen Generalversammlung – verweigerte. Wohl stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, der Verwaltungsrat habe die Ver- weigerung (weiterer) Auskünfte sehr wohl schriftlich begründet, indem er den Gesuchstellern am 18. Dezember 2023 das Protokoll der ausseror- dentlichen Generalversammlung zugestellt habe (vgl. GB 17). Dieses ent- hielt aber naturgemäss lediglich die anlässlich der ausserordentlichen Ge- neralversammlung gemachten Auskünfte und nicht die anlässlich dieser zusätzlich in Aussicht gestellten schriftlichen Begründung der - 12 - Verweigerung weiterer Auskünfte. Der guten Ordnung halber sei zudem auch darauf hingewiesen, dass auch das vom Verwaltungsrat den Gesuch- stellern am 29. Januar 2024 zugestellte Dokument "Ergänzung des Aus- kunftsbegehrens Rechtsanwälte WartmannMerker sowie Stellungnahme zum Schreiben von K._____ vom 5. Januar 2024" (GB 19) für die Fristwah- rung ohne Relevanz ist. Denn in diesem Schreiben wird nicht auf die streit- gegenständlichen Fragen eingegangen. Entsprechend stellte dieses Doku- ment keine schriftliche Begründung der Verweigerung der Auskunft der Fragen dar. Anders verhält es sich hingegen mit Frage 3.10 (heutiges Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a). Betreffend diese Frage wurde den Gesuchstellern anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung nicht zusätzlich eine schriftli- che Begründung in Aussicht gestellt. Vielmehr wurde diese Frage aus Sicht des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung abschliessend beantwortet und den Gesuch- stellern musste klar sein, dass der Verwaltungsrat keine weiteren Informa- tionen bezüglich dieser Frage erteilen wird. Der Verwaltungsrat hat insoweit die Erteilung (weiterer) Auskünfte definitiv verweigert. Soweit die Gesuch- steller der Ansicht gewesen wären, die Frage 3.10 sei anlässlich der aus- serordentlichen Generalversammlung nicht (ausreichend) beantwortet wor- den, hätten sie innert 30 Tagen nach der ausserordentlichen Generalver- sammlung das Gericht anrufen müssen. Demgemäss ist auf Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 lit. a nicht einzutreten. 5. Fazit zum Eintreten Demgemäss ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a und lit. b nicht einzu- treten. Materiell zu beurteilen ist damit – unter dem in E. 2.4 gemachten Vorbehalt – lediglich Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c. 6. Sachlegitimation Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwal- tungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen (Art. 697 Abs. 1 OR). In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schrift- lich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 697 Abs. 2 OR). Die Gesuchsteller halten gemeinsam Aktien im Umfang von 47% des Akti- enkapitals der Gesuchsgegnerin. Demgemäss sind sie nach Art. 697 Abs. 1 und 2 OR berechtigt, an einer Generalversammlung, aufgrund ihrer zehn Prozent übersteigenden Beteiligung aber auch ausserhalb einer Ge- neralversammlung, vom Verwaltungsrat Auskunft über die - 13 - Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Die Gesuchsgegnerin als zur Auskunft verpflichtete Gesellschaft ist passivlegitimiert. 7. Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. c 7.1. Parteistandpunkte 7.1.1. Gesuchstellerin Mit Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. c verlangen die Gesuchsteller Auskunft über die Frage, in welcher Form die Beklagte als Stifterin des Wohlfahrts- fonds der H._____ AG auf die Erfüllung des Stiftungszwecks hinwirke. Sie führt hierzu aus, dass es hierbei insoweit um die Angelegenheiten der Ge- suchsgegnerin gehe, als diese nach Art. 5 Abs. 2 der Statuten der Stiftung (GB 4) die Stiftungsräte der Stiftung ernennen könne und es um die Durch- führung (eines Teils) der beruflichen Vorsorge des Personals gehe. Im Wei- teren vermuteten die Gesuchsteller, dass die Stiftung ihr Hauptaktivum, die Liegenschaft an der V-Strasse 5 in Q._____, seit Jahren unentgeltlich E._____ zur Nutzung als Anwaltskanzlei zur Verfügung stelle (Gesuch Rz. 50 ff.). Die verlangte Auskunft sei erforderlich für die Ausübung des Wahlrechts der Gesuchsteller und deren Willensbildung im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeschluss. Denn die Gesuchsteller wollten keine Verwaltungs- ratsmitglieder wählen oder entlasten, die nicht auf die Erfüllung des Stif- tungszwecks hinwirkten (Gesuch Rz. 53). 7.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung sei den Gesuchstellern die Auskunft erteilt wor- den, dass die verlangte Auskunft für die Ausübung der Aktionärsrechte ir- relevant sei. Die Stiftung sei rechtlich selbstständig (GB 15, S. 26 f.). Der Verwaltungsrat könne und dürfe sich folglich nicht in die Angelegenheiten der Stiftung einmischen. Nach dem sog. Trennungs- und Erstarrungsprin- zip trenne sich der Stifter (vorliegend die Gesuchsgegnerin) von seinem einem bestimmten Zweck gewidmeten Vermögen (Antwort Ziff. 3.b.cc und Vorbemerkung b). Vollständigkeitshalber sei anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung (GB 15, S. 26) noch ergänzt worden, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber der Stiftung Schulden in Höhe von Fr. 175'918.46 habe, die Gesuchsgegnerin keinerlei Leistungen zu Guns- ten der Stiftung erbringe, die ihr nicht vollständig vergütet würden, und der Stiftungsrat für sein Handeln gegenüber der bestellten Revisionsstelle und der kantonalen Stiftungsaufsicht Rechenschaft abzulegen habe (Antwort Ziff. 3.b.dd). Begünstigte, an die eine periodische Leistung (wie eine Rente) auszurich- ten wäre, existierten nicht. Die Altersvorsorge sei bereits vor 30 Jahren durch einen Versicherungsvertrag gelöst worden (Antwort Vorbemer- kung b). - 14 - Eine Nutzung der Liegenschaft der Stiftung für private Zwecke durch E._____ liege nicht vor. Dieser führe seine Anwaltskanzlei vielmehr in W._____ (Antwort zu Ziff. 15/16). 7.2. Rechtliches Gemäss dem Gesetz bezieht sich das Auskunftsrecht auf "die Angelegen- heiten der Gesellschaft". Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Ge- schäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdige Interessen der Gesell- schaft gefährdet werden (Art. 697 Abs. 4 Satz 1 OR). Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Aktionär jene Informationen zu ver- schaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere das Stimmrecht, das heisst die Meinungsbildung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung und der Gewinnverteilung sowie in Bezug auf Wahlen und Décharge-Erteilung, so- dann das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und die Verantwortlichkeits- klage. Auch das Recht auf Veräusserung der Aktien kann zu Auskunftsbe- gehren Anlass bilden, wenn der Aktionär den wirklichen Wert seiner Aktien erfahren will. Ob die verlangte Auskunft zur Meinungsbildung hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Massstab eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs. Festzuhalten ist schliesslich, dass das Informationsrecht inhaltlich nicht auf die Punkte der Traktandenliste beschränkt ist, obwohl es während der Generalversamm- lung ausgeübt werden muss.7 Der Aktionär hat im Streitfall zu beweisen, dass die verlangte Auskunft im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Es genügt aber der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist. Ein spezifischer Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des Aktionärs und seine konkreten Interessen ist nicht erforderlich. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zu Gunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaub- haftmachen nicht aus.8 7.3. Würdigung Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass der Verwaltungsrat keine Möglichkeit hat und es ihm auch nicht zusteht, auf die Erfüllung des 7 BGer 4C.234/2002, 4C.246/2001 vom 4. Juni 2003 E. 4.2.1. 8 BGer 4C.234/2002, 4C.246/2001 vom 4. Juni 2003 E. 4.2.2. - 15 - Stiftungszwecks des Wohlfahrtsfonds der H._____ AG hinzuwirken. Die Stiftung ist vielmehr rechtlich selbständig. Wohl trifft es zu, dass die Ge- suchsgegnerin gemäss Art. 5 Abs. 2 der Statuten der Stiftung die Mitglieder des Stiftungsrates zu ernennen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die ernannten Stiftungsräte hernach unabhängig von der Gesuchsgegnerin zu agieren haben. Die Gesuchsgegnerin würde vielmehr unzulässigen Ein- fluss auf die Stiftung ausüben, wenn sie Stiftungsräte ernennen würden, die zu ihr in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen würden oder denen sie Weisungen erteilen dürfte. Wie im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz- interesse (oben, E. 2.4) festgehalten, ist denn auf das Gesuchsbegehren Ziff. 1 lit. c auch nur insoweit einzutreten, als es um die finanziellen Ver- flechtungen zwischen der Gesuchsgegnerin und der Stiftung geht und die sich insoweit möglicherweise ergebenden Einflüsse auf den Stiftungs- zweck. Die finanziellen Verhältnisse wurden vom Verwaltungsrat indessen anlässlich der Generalversammlung dargelegt. Der von den Gesuchstel- lern geäusserte Verdacht, E._____ nutze die Immobilie der Stiftung als An- waltskanzlei, betrifft im Weiteren nicht die Angelegenheiten der Gesell- schaft. Entsprechende Verdachtsgründe wären der zuständigen Aufsichts- oder Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen. Auf die erst im Rahmen des vorliegenden Gesuchs von den Gesuchstellern vorgebrachten Umstand, dass die Stiftung (teilweise) für die berufliche Vorsorge des Personals der Gesuchsgegnerin zuständig sei, antwortete die Gesuchsgegnerin, dass dies (nicht mehr) der Fall sei. Vielmehr sei die berufliche Vorsorge der Ge- suchsgegnerin durch einen Versicherungsvertrag sichergestellt, Leistun- gen an (ehemalige) Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin würden von der Stif- tung keine mehr erbracht. Damit ist auch diese Ergänzungsfrage der Ge- suchsteller – welche freilich ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, da sie anlässlich der Generalversammlung nicht gestellt wurde – beantwortet. Für weitergehende Auskünfte fehlt den Gesuchstel- lern – wie dargelegt – das Rechtsschutzinteresse. 8. Prozesskosten 8.1. Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so wer- den die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Neben- parteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskos- ten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Das Gesuch ist abzuweisen, soweit überhaupt auf dieses einzutreten ist. Die Gesuchsteller unterliegen damit vollständig. Demgemäss haben die - 16 - Gesuchsteller unter solidarischer Haftung die gesamten Prozesskosten zu tragen. 8.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich gemäss Art. 96 ZPO nach den kantonalen Tarifen, vorliegend nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 4'200.00 festgesetzt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 8.3. Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerin hat gegenüber den Gesuchstellern keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie sich im Verfahren nicht anwaltlich ver- treten liess und sie auch keine Aufwendungen nachgewiesen hat, welche die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigen würde. Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'200.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchsteller (Vertreter; vierfach)  die Gesuchsgegnerin Mitteilung an:  die Obergerichtskasse - 17 - 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Bisegger