a Ziff. 3 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 1'212.50. Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführter Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Hinzurechnung eines pauschalierten Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'000.00. Den Gesuchstellern ist die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.