7.3. Die von der Gesuchsgegnerin an die Gesuchsteller zu bezahlende Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT und ist abhängig vom Streitwert, welchen die Gesuchsteller mit Fr. 20'000.00 beziffern (Gesuch Ziff. A.3.). Diese Angabe erscheint nicht offensichtlich unrichtig, entspricht der Betrag dem Stammkapital der Gesuchsgegnerin (GB 3).6 Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'850.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff.