Da die Gesuchsgegnerin keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwendung von Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der -6- unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Gesuchsgegnerin.