Weiter beläuft sich das liquide Vermögen der Gesuchsgegnerin gemäss Kontoauszug vom 30. Dezember 2023 per 31. Dezember 2023 auf Fr. 16'433.00 (GB 7). Dem stehen offene Kreditoren von mindestens Fr. 21'747.64 gegenüber (GB 8). Auch die Einholung eines Vorschusses zur Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters erscheint daher nicht erfolgsversprechend. Damit dauert der Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin an.