6.2. Die Gesuchsgegnerin verfügt seit dem Versterben von F._____ über keine Geschäftsführung mehr. Nachdem die Gesellschafter der Gesuchsgegnerin erklärten, diesen Organisationsmangel weder beheben zu wollen noch hierzu in der Lage zu sein, hat die gerichtliche Aufforderung an die Gesuchsgegnerin, den rechtmässigen Zustand (d.h. die Ernennung eines Geschäftsführers) innert Frist wiederherzustellen, zu unterbleiben, da diesen Aufforderungen von vornherein nicht Folge geleistet würde. Weiter beläuft sich das liquide Vermögen der Gesuchsgegnerin gemäss Kontoauszug vom 30. Dezember 2023 per 31. Dezember 2023 auf Fr. 16'433.00 (GB 7).