Mit dieser Massnahme würde das Interesse an einem funktionierenden Rechtsverkehr gewahrt, indem die nicht mehr aktive Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister gestrichen werde. Überdies sei die Massnahme verhältnismässig, weil die Gesuchsgegnerin ihre Geschäftsaktivitäten nicht fortsetzen könne und mit Blick auf die liquiden Mittel der Gesuchsgegnerin deren Fortbestand ohnehin in Frage stehe (Gesuch Ziff. B. 8).