Weiter erscheine nicht gesichert, ob die Gesuchsgegnerin über genügend Mittel verfüge, um ihren aufgelaufenen Verpflichtungen nachzukommen und die Kosten eines Sachwalters zu bezahlen. Die Einsetzung eines Sachwalters erweise sich auch nur als sinnvoll, wenn er vernünftige Aktivitäten in Bezug auf die Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaft entfalten könne (Gesuch Ziff. B. 8). Vorliegend sei einzig die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zweckmässig. Mit dieser Massnahme würde das Interesse an einem funktionierenden Rechtsverkehr gewahrt, indem die nicht mehr aktive Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister gestrichen werde.