Gesuchsteller als Gesellschafter seien nicht in der Lage, die Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin zu übernehmen. Es fehle nicht nur am benötigten Fachwissen, sondern es sei ihnen auch der Zugriff auf die EDV-Sys- teme nicht möglich (Gesuch Ziff. B. 7 f.). Es sei nicht sinnvoll, eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Weiter erscheine nicht gesichert, ob die Gesuchsgegnerin über genügend Mittel verfüge, um ihren aufgelaufenen Verpflichtungen nachzukommen und die Kosten eines Sachwalters zu bezahlen.