Bei der GmbH gilt das sog. Prinzip der Selbstorganschaft, wonach vermutungsweise alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR). Von der dispositiven Regel von Art. 809 Abs. 1 OR kann mittels entsprechender Statutenbestimmung abgewichen werden.4